Mietrecht

Tarifrecht aktuell

Der derzeit gültige Vergütungstarifvertrag für die Immobilienwirtschaft wurde von den Gewerkschaften fristgemäß zum 30.06.2017 gekündigt. Die Verhandlungsrunden für die Zeit ab 01.07.2017 laufen. Über die Verhandlungsergebnisse informieren wir Sie zeitnah.


Kündigung einer Wohnung zur beruflichen Nutzung unwirksam

BGH Urteil vom 29.04.2017, VIII ZR 45/16

Die Kündigung einer Wohnung für eine beabsichtigte gewerbliche Nutzung als Büroarbeitsplatz mit Archiv ist unwirksam. Der BGH stellt in der Entscheidung vom 29.04.2017 (VIII ZR 45/16) klar, dass die Kündigung einer Wohnung für ein geplante gewerbliche Nutzung nicht mit den Fällen vergleichbar ist, in denen der Vermieter kündigt, um darin die Wohnnutzung (Eigenbedarf) fortzusetzen. Das heißt, wenn der Vermieter die Wohnung – wie hier – nicht als Wohnraum benötigt, sondern sie einer gewerblichen Nutzung zuführen will, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB  nicht erfüllt. Ebenso wenig stellt die Eigennutzung der vermieteten Wohnräume zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken eine wirtschaftliche Verwertung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Da diese Regelbeispiele nicht vorliegen ist der Auffangtatbestand gem. § 573 Abs. 1 BGB relevant, der eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zwischen Vermieter- und Mieterinteressen erfordert. Gemessen hieran hat die Vermieterin aus Sicht des BGH  kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung allein für gewerbliche Zwecke hätte die Vermieterin andernfalls entstehende Nachteile von einigem Gewicht darlegen müssen. Solche “Nachteile von einigem Gewicht” wurden jedoch aus Sicht des BGH nicht dargelegt.


Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete

BGH, Urteil vom 18.01.2017 (VIII ZR 17/16), veröffentlicht am 03.02.2017

Die Nutzungsentschädigung, die der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen. Hierbei geht es also um die zulässige Wiedervermietungsmiete bei Weitervermietung. Soweit eine Mietpreisbegrenzungsverordnung (Mietpreisbremse) besteht, ist diese entsprechend einzubeziehen.


Informationspflichten gem. § 36 VSBG- Haftungsrisiken vermeiden

Seit dem 01.02.2017 bestehen für Unternehmen, die eine Webseite unterhalten, besondere Informationspflichten in Bezug auf eine Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG), mit dem die Europäische StreitbeilegungsVO in Deutschland umgesetzt wird.

Da auch mittelständische Immobilienunternehmen selbst entscheiden können, ob sie an einer  außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen möchten, dürften viele Unternehmen hierin eher eine zusätzliche bürokratische Hürde sehen, abwarten wollen, und daher der außergerichtlichen Streitbeilegung tendenziell zunächst eher ablehnend gegenüber stehen. Aber auch im Falle der Nichtteilnahme muss dies auf der Webseite im Impressum (oder in einem gesonderten Button „Verbraucherstreitbeilegung“)  und  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leicht zugänglich, klar und verständlich erklärt werden. Anderenfalls drohen Abmahnungen nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur für die Unternehmen, die zum 31.12.des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.

Formulierungsvorschlag bei Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung für Impressum und AGB:
Die <Unternehmen einfügen> nimmt nicht an einem Schlichtungsverfahren gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teil.

 Weiter Informationen des BMJV unter

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verbraucherschlichtung.pdf?__blob=publicationFile&v=6