Energieeffizienz

Gebäudeenergiegesetz: BFW Stellungnahme zum GEG-Entwurf

Der BFW hat am 28.06.2019 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgegeben. Der Entwurf wurde von Wirtschaftsministerium (BMWi) und Bauministerium (BMI) vorgelegt.

Neben der noch offenen Auswertung der Stellungnahmen der Verbände sind auch Themen aus der Ressortabstimmung mit dem Umweltministerium (BMU) noch nicht schlussabgestimmt. Daher kann derzeit noch nicht gesagt werden, wie der Gesetzentwurf aussehen wird, der schlussendlich in das Parlamentarische Verfahren eingebracht wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden und freuen uns auch weiterhin über Hinweise und Vorschläge von BFW-Mitgliedsunternehmen.

Einige wesentliche Eckpunkte der BFW-Stellungnahme

  • Übernahme der Inhalte der DIBT-Auslegungsfragen
  • Baubares Referenzgebäude definieren (Anlage 1 und 2 GEG-E)
  • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Vollzugshinweise formulieren (§ 5 GEG-E)
  • Grundsatz der Kostenoptimalität gesetzlich regeln (§§ 5, 55 Abs. 2, 101 GEG-E)
  • Leistungsfähigkeit neben Wirtschaftlichkeit berücksichtigen (§§ 5, 55 Abs. 2, 101 GEG-E)

Mehr unter 190628_BFW_Stellungnahme_GEG


Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz in der Anhörung

BMWi und BMI haben am 29.05.2019 den Referentenentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt. Der BFW wird an der Anhörung am 26.06.2019 teilnehmen und eine Stellungnahme abgeben. Hinweise der BFW-Mitglieder sind wie immer stets willkommen.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, so dass sich noch Änderungen ergeben können. Es ist daher noch nicht klar, inwieweit dieser Grundlage für eine Kabinettsbefassung sein wird.

Wesentliche Eckpunkte des GEG-Entwurfes

  • Energetische Anforderungen für Neubau und Bestand werden nach dem Entwurf beibehalten. Im Rahmen der Ressortabstimmung fordert jedoch das BMU eine Verschärfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand.
  • Zur Vereinfachung soll ein zweites eigenständiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude eingeführt werden (§ 31 i. V. m. Anlage 5 GEG-E).
  • Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden (§ 36 GEG-E).
  • Bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23 GEG-E), eine stärkere Berücksichtigung von gebäudefern erzeugtem Biomethan (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 GEG-E) und eine bessere Berücksichtigung des Einbaus von besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch weniger effiziente Anlagen ersetzen (§ 22 Absatz 1 Nr. 3 GEG-E).
  • Die für die energetischen Gebäudeanforderungen maßgeblichen Primärenergiefaktoren sollen im Gesetz transparenter geregelt werden
  • (§ 22 i. V. m. Anlage 4 GEG-E).
  • Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ergebenden Kohlendioxidemissionen sollen künftig im Energieausweis angegeben werden (§ 84 Absatz 2 Nr. 1 und 3, Absatz 3 Nr. 1 und 2 und Absatz 6 i. V. m. Anlage 8 GEG-E).
  • Der Kreis der Berechtigten für die Inspektion von Klimaanlagen und der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen von Nichtwohngebäuden soll um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen Ausbildung erweitert werden (§ 76 Absatz 2 Nummer 3 bis 6, § 87 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GEG-E).
  • Eingeführt werden einheitliche Vollzugsregelungen (§§ 91 bis 94 GEG-E).
  • Eingeführt werden soll ferner eine bis 31.12.2023 befristete Innovationsklausel, die den Quartiersansatz verankert (§ 102 GEG-E).
  • Eine weitere Neuregelung soll gemeinsame Lösungen für die Wärmeversorgung im Quartier erleichtern (§ 106 GEG-E).

Mehr unter 190528_GEG_Entwurf_BMWi_BMI


Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Aktueller Stand

BMWi und BMI haben im Dezember 2018 einen Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt und in die Ressortabstimmung gegeben. Mit dem GEG sollen EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammengeführt werden. Daneben ist die EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen, die für alle Neubauten den Niedrigstsenergiegebäudestandard fordert.

Die aktuellen bereits jetzt sehr hohen energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand werden nach dem Entwurf jedoch nicht erhöht; ein erster wichtiger Teilerfolg für die mittelständische Immobilienwirtschaft, der sich gleichlautend auch im Koalitionsvertrag wiederfindet. Der nach der EU-Gebäuderichtlinie zu definierende Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten entspricht danach den aktuellen energetischen Vorgaben, die bereits seit 2016 für den Neubau gelten.

Die Ressortabstimmung ist derzeit jedoch noch nicht abgeschlossen, weil das BMU mit Blick auf das Ziel „Klimaneutraler Gebäudebestand 2050“ weitere verschärfte energetische Anforderungen für notwendig hält. Demgegenüber betonte der BFW stets, dass sich der Aufwand für höhere energetische Standards in dem aktuellen technischen Grenznutzenbereich nicht ohne weiteres rechtfertigen lassen. Insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit für höhere energetischen Standards wurde bislang nicht nachgewiesen.

Der BFW wird in den politischen Gesprächen auch weiterhin darauf hinwirken, dass nach den europäischen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie eben nicht alles gemacht werden darf, was gerade noch eine positive energetische Bilanz aufweist. Vielmehr muss das Niveau ermittelt werden, bei dem der eingesetzte EURO den meisten Nutzen bringt und erst dann, quasi nur zur Kontrolle, geprüft werden, ob bei einem optimalen Mitteleinsatz überhaupt eine positive Kosten-Nutzen-Bilanz vorhanden ist. Bei einer 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben ist dieser Ansatz zwingend im gesetzlichen Gesamtkonzept zu berücksichtigen.

Durch höhere Investitionskosten infolge höherer Effizienzanforderungen dürfen auch keine individuellen Zugangsschranken entstehen. Das heißt neben dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz muss auch die Leistungsfähigkeit des Investors beachtet werden. Es spielt eben keine Rolle, ob die höheren Investitionskosten über die eingesparte Energie in angemessener Zeit refinanziert werden können, wenn diese höheren Investitionskosten durch den Investierenden nicht aufgebracht werden können. Die Einbeziehung der Leistungsfähigkeit muss daher aus Sicht des BFW sowohl für die öffentliche Hand als auch für den privaten Neubau und Bestand gelten und ist auch bei den aktuellen Reformbemühungen maßgeblich zu beachten.

Fazit: Der vorliegende GEG-Entwurf ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ausdrücklicher Schwerpunkt ist die enge thematische Verknüpfung der anstehenden Novelle des Gebäudeenergiegesetzes mit der Wirtschaftlichkeit beim Bauen. Die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Beibehaltung der Anforderungen der EnEV 2016 an den Neubau und die energetische Gebäudesanierung können die Innovationskraft des freien Marktes stärken und dazu beitragen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebestand zu verstetigen und eine größere Breitenwirkung zu erreichen. Quartiersansätze und die perspektivische Prüfung der Umstellung energetischer Anforderungen auf CO2 sind hierbei wichtige ergänzende Fragestellungen.


Gebäudeenergiegesetz- Aktueller Stand

Ein bislang unveröffentlichter Arbeitsentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz liegt dem Bundeskanzleramt vor. Die Ressortabstimmung steht jedoch noch aus. Daher kann derzeit  noch kein Termin für die Veröffentlichung des Referentenentwurfes und die Verbändeanhörung benannt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Das GEG soll Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz vereinheitlichen. Die aktuellen energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand werden hierbei beibehalten. Der nach der EU-Gebäuderichtlinie zu definierende Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten entspricht damit den aktuellen energetischen Vorgaben, die bereits seit 2016 für den Neubau gelten.


Handlungsempfehlungen: Austausch raumluftunabhängiger Gasetagenheizungen

In Zusammenarbeit mit BMWi, BAM und UBA hat eine verbändeübergreifende Arbeitsgruppe unter Beteiligung des BFW Handlungsempfehlungen für den fachgerechten Austausch raumluftunabhängiger Gasetagenheizungen (C4-Heizgeräte) in Mehrfamilienhäusern erarbeitet.

Mehr unter www.bam.de/austausch-gasetagenheizungen  oder  www.uba.de/austausch-gasetagenheizungen

Hintergrund: Raumluftunabhängige Heizgeräte dürfen seit dem 26. September 2015 auf dem europäischen Markt nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens den Standard der Brennwerttechnik erfüllen. Nur dann genügen sie den

Anforderungen zur Energieeffizienz nach der europäischen Verordnung Nr. 813/2013. Dies führt in Mehrfamilienhäusern bislang zu praktischen Problemen. Denn bei Ausfall eines einzelnen Gas-Heizwertgerätes muss in vielen Fällen der gesamte Heizgerätebestand des Hauses ausgetauscht werden muss, um die europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen.